Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
Diese AGB sind anwendbar auf die Beziehung zwischen Bauherr und Unternehmer. Die individuellen Vereinbarungen, inklusive Leistungsverzeichnisse und Pläne, gehen den AGB vor.
0 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und
Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen, Umänderungen, Terrassen und für alle übrigen Landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen, ausgenommen Unterhaltsarbeiten.
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
1. Individuelle Vertragsurkunde
2. Leistungsverzeichnis Werkvertrag
3. Pläne
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
5. Normen in der jeweils gültigen Fassung
• Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.
• SIA 118
• SIA 118/318
• SIA 318
• übrige Normen des SIA
• übrige Normen anderer Fachverbände
6. Schweizerisches Obligationenrecht
1 Werkvertrag
1.0 Abschluss
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbeson-
dere durch den Beginn der Ausführung der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Die AGB gelten dabei ergänzend,
soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
1.1 Ausschreibung/Leistungsverzeichnis
Der Bauherr erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen.
Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Lei-
stungsverzeichnis angegeben.
1.2 Offertfrist, Preis- / Bestellungsänderungen
Das Angebot des Unternehmers ist 30 Tage gültig, sofern nicht anders vereinbart. Die offerierten Preise beziehen sich auf die
angebotenen Mengen und können bei nachträglichen Bestellungsänderungen angepasst werden. Die Preise von
Drittlieferanten gelten nur während der Angebotsfrist.
1.3 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung
einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1 Pflichten des Unternehmers:
Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten:
• Der Unternehmer informiert den Bauherrn laufend über
Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen, Bauteilen etc.
• Er informiert den Bauherrn auf Verlangen über Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials sowie über die Verwendung / Entsorgung von bauseits vorhandenen Materialien.
1.3.2 Pflichten des Bauherrn:
Der Bauherr hat insbesondere folgende Pflichten:
• Er informiert den Unternehmer über die Lage (einschliesslich Höhenangaben) von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen und hält diese in den Ausführungsunterlagen fest.
• Er stellt dem Unternehmer die erforderlichen
Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne zur Verfügung gestellt.
• Er dokumentiert die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen in Bezug auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung, Zustand und Menge.
• Er markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungs- fixpunkte.
Er veranlasst wo notwendig die Verschiebung der Grenzpunkte.
• Er stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagen zu beschaffen.
• Er liefert dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit.
Die Kosten für die Erfüllung dieser Pflichten trägt der Bauherr. Soweit der Unternehmer diese Arbeiten für ihn erledigt, übernimmt der Bauherr die dabei entstehenden Auslagen.
2 Vergütungsregelungen
2.1 Leistungen
Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten.
2.2 Vergütungsarten
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers werden nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pau-
schalpreise im Sinne der SIA_Normen vereinbart; zudem können Regiepreise vereinbart werden (vgl. Ziff. 2.3).
Es gelten folgende Definitionen:
Einheitspreis: Preis für einzelne Leistungen, Stückzahlen
Globalpreis: Gesamtpreis für eine einzelne Leistung
Pauschalpreis: Preis für einen Werkteil oder für das gesamte Werk
Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten
Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3)
per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung
zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und
Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung in den vereinbarten
Etappen erfolgt.
2.3 Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand):
Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.), werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch sofern nicht anders vereinbart. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben. Ohne andere Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:
• Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Transportkosten werden separat verrechnet.
• Die Kosten von Handwerkzeug sind in den Lohnansätzen inbegriffen.
• In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen (inkl. Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle) werden zusätzlich verrechnet.
• Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.
• Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen der von ihm angeordneten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung.
• Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel
anzubringen.
2.4 Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Eisbildung oder Frost)
• Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern,
• zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,
• die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,
hat der Unternehmer für die daraus erwachsenden
Mehraufwendungen in jedem Fall Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung; dies gilt auch bei vereinbarten Pauschalpreisen. Über die Höhe der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragsparteien von Fall zu Fall.
2.5 Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall unter (d.h. ohne Verschulden einer Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.
3 Bestellungsänderung
3.1 Änderungsrecht des Bauherrn
Bei Einheitspreisverträgen kann der Bauherr vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Ebenso kann er zusätzliche Leistungen bestellen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind. Durch die Bestellungsänderungen darf sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändern. Der Unternehmer kann auf der Bezahlung vertraglich vereinbarter Leistungen bestehen, auf die nachträglich verzichtet wird.
Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in schriftlicher Form geändert werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, um Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten nicht zu beeinträchtigen.
Die vertraglichen Fristen können bei Bestellungsänderungen angepasst werden.
3.2 Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung
Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung wegfallen, sind dem
Unternehmer zu entschädigen.
4 Bauausführung
4.1 Fristen
Die im Werkvertrag vereinbarten Termine sind verbindlich. Bauherr und Unternehmer haften jeweils für Schäden aus von ihnen verschuldeten Fristüberschreitungen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden infolge von Lieferverzug der Lieferanten, insbesondere nicht bei Lieferungen aus dem Ausland und Sonderbestellungen.
4.2 Ausführungsunterlagen
Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten.
4.3 Schutz- und Fürsorgemassnahmen
Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Bauherrn und Eigentum Dritter.
4.4 Absteckung
Der Bauherr nimmt auf seine Kosten die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und
markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer.
4.5 Bauplatz und Zufahrt
Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Bauherr die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer.
Dem Bauherrn gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers verein-
bart, geht das Material entschädigungslos an den Unternehmer über.
4.6 Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden während der Arbeitsausführung
unter Einhaltung der geltenden Vorschriften betriebsbereit gehalten.
4.7 Energie, Wasser, Abwasser
Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht.
Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich.
4.8 Werkstoffe
Vom Bauherrn gelieferte Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen bzw. den
anerkannten Normen entsprechen. Verlangt der Bauherr die Verwendung bestimmter Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder den Beizug bestimmter Lieferanten, so prüft der Unternehmer lediglich, ob diese für das vorgesehene Werk geeignet sind; eine weitergehende Prüfungspflicht trägt er nicht, ebenso keine Haftung für allfällige später auftretende Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Verlangt der Bauherr offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten, so weist der Unternehmer den Bauherrn darauf hin und lehnt deren Verwendung ab.
4.9 Muster
Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf Verlangen Muster der Werkstoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, sind diese vom Bauherrn zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, möglich und stellen keine Mängel dar.
4.10 Materialvorräte
Der Unternehmer beschafft ausreichend Vorräte der zu verwendenden Materialien. Er kann verlangen, dass der Bauherr den Kaufpreis bevorschusst und zusätzliche Lagerungskosten übernimmt.
4.11 Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Verlangt der Bauherr den Beizug eines bestimmten Unterakkordanten, so prüft der Unternehmer lediglich, ob dieser für das vorgesehene Werk geeignet ist; eine
weitergehende Prüfungspflicht trägt er nicht, ebenso keine Haftung für allfällige durch diesen Unterakkordanten verursachte Werkmängel oder Schäden. Verlangt der Bauherr den Beizug eines Unterakkordanten, der offensichtlich nicht im Stande ist, ein mängelfreies Werk herzustellen, weil ihm die nötigen Fachkenntnisse, technischen Gerätschaften, Hilfsmittel oder personelle Ressourcen etc. fehlen, so weist der Unternehmer den Bauherrn darauf hin und lehnt dessen Beizug ab.
4.12 Ausmassbestimmungen
Die Mengen der erbrachten Leistungen werden gemäss Vereinbarung nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Aus-mass berechnet.
4.13 Abschlagszahlungen
4.13.1 Einheitspreisvertrag
Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unter-nehmer berechtigt, Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden.
• Die Abschlagszahlungen sind fällig innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
• Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden.
4.13.2 Gesamtpreisvertrag
Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich angemessene Teilzahlungen nach Ermessen des Unternehmers in Rechnung ge- stellt werden.
4.13.3 Regiepreise
• Regiearbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen sind innert 30 Tagen rein netto ohne Rückbehalt fällig.
• Für Regiearbeiten werden grundsätzlich keine Rabatte gewährt.
• Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser für Regiearbeiten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung .
4.14 Rückbehalt
Der Rückbehalt dient dem Bauherrn als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur
Abnahme des Werkes. Bei Leistungen unter Fr. 300’000.- beträgt der maximale Rückbehalt 10% des Leistungswertes, darüber maximal 5%, mindestens aber Fr. 30’000.-. Zur Zahlung fällig wird der rückbehaltene Betrag spätestens bei der Abnahme des Werkes und der Übergabe der Schlussabrechnung, wobei der Bauherr eine andere gleichwertige Sicherheit (z.B. Baugarantieversicherung) leisten kann.
4.15 Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung des Unternehmers enthält eine Aufstellung sämtlicher erbrachter Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen. Sie erfolgt bei Einheitspreisverträgen aufgrund der endgültigen Ausmasse.
Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Regiearbeiten werden monatlich abgerechnet und deshalb in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurden bestimmte Regie-arbeiten noch nicht in Rechnung gestellt, so erfolgt dies zusammen mit der Schlussabrechnung.
5 Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
5.1 Abnahme
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn über. Die Abnahme erfolgt innert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch gesetzt, gilt dies als Abnahme.
Die Abnahme wird von Bauherrn und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend oder
konkludent erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Bauherr seine Mitwirkung unterlässt. Garantie- und
Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen.
Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen
erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt.
5.2 Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem
Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung
(Nachbesserungs-, Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht).
Der Unternehmer haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen.
Für Weisungen und Wünsche des Bauherrn bezüglich bestimmter Werkstoffe, Lieferanten, Unterakkordanten,
Nebenunternehmers etc. treffen den Unternehmer nur die Pflichten nach Ziff. 4.8 und 4.11. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren, sofern er mit der Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
• Mängel und Schäden durch Elementarereignisse;
• Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
• Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
• Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
• Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
• Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
• Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;
• Mängel aufgrund von Untergrund, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
• der Eintrag von Flugsamen;
• Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.
5.3 Verjährung
Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind:
• Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200;
• Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen ge- mäss NPK 184 D/09, 300;
• Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09, 400;
• Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnen- anlagen gemäss NPK 184 D/09, 700.
Für die übrigen Gärtnerwerke gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Während der ersten zwei Jahre nach Abnahme des
Werkes kann der Bauherr auftretende Mängel jederzeit rügen. Nachher sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Sofern ein Schaden dadurch entsteht, dass der Bauherr einen Mangel nicht umgehend rügt, der Schaden aber bei umgehender Behebung des Mangels hätte verhindert werden können, so trägt der Unternehmer für diesen Schaden keine Haftung.
6 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages
Der Bauherr kann jederzeit vor Vollendung des Werks gegen volle Entschädigung des Unternehmers vom Vertrag zurück-
treten.
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.
Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Ver-
einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.
Ort, Datum
Unterschrift Bauherr
Unterschrift Unternehmer