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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 


Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau 


Diese AGB sind anwendbar auf die Beziehung zwischen Bauherr und Unternehmer. Die individuellen Vereinbarungen, inklusive Leistungsverzeichnisse und Pläne, gehen den AGB vor. 
 
 
0  Geltungsbereich 
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und 
Landschaftsbaus  bei  der  Erstellung  von  Neuanlagen, Umänderungen,  Terrassen  und  für  alle  übrigen Landschaftsgärtnerischen  Arbeiten  und  Lieferungen, ausgenommen Unterhaltsarbeiten.

Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung: 


1. Individuelle Vertragsurkunde 
2. Leistungsverzeichnis  Werkvertrag 
3. Pläne 
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau 
5. Normen in der jeweils gültigen Fassung 
• Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor. 
• SIA 118 
• SIA 118/318 
• SIA 318 
• übrige Normen des SIA 
• übrige Normen anderer Fachverbände 
6. Schweizerisches Obligationenrecht 
 
 
1  Werkvertrag 
1.0  Abschluss 
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung  oder  durch  entsprechendes  Handeln,  insbeson-
dere durch den Beginn der Ausführung der entsprechenden Arbeit,  abgeschlossen.  Die  AGB  gelten  dabei  ergänzend, 
soweit  keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 
 
1.1  Ausschreibung/Leistungsverzeichnis 
Der Bauherr erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden  Leistungen. 
Die  gewünschten  Materialien,  deren  Qualität,  der  Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Lei- 
stungsverzeichnis angegeben. 
 
1.2  Offertfrist, Preis- / Bestellungsänderungen 
Das Angebot des Unternehmers ist 30 Tage gültig, sofern nicht anders vereinbart. Die offerierten Preise beziehen sich auf die 
angebotenen  Mengen  und  können  bei  nachträglichen Bestellungsänderungen  angepasst  werden.  Die  Preise  von 
Drittlieferanten gelten nur während der Angebotsfrist. 
  
1.3  Pflichten der Vertragspartner 
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung 
einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. 
 
1.3.1  Pflichten des  Unternehmers: 
Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: 
•  Der Unternehmer informiert den Bauherrn laufend über 
Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen, Bauteilen etc.  
•  Er informiert den Bauherrn auf Verlangen über Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials sowie über die Verwendung / Entsorgung von bauseits vorhandenen Materialien. 
 
1.3.2  Pflichten des Bauherrn: 
Der Bauherr hat insbesondere folgende Pflichten: 
•  Er informiert den Unternehmer über die Lage (einschliesslich Höhenangaben) von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen und hält diese in den Ausführungsunterlagen fest. 
•  Er stellt dem Unternehmer die  erforderlichen 
Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne zur Verfügung gestellt. 
•  Er dokumentiert die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen in Bezug auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung, Zustand und Menge. 
•  Er markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungs- fixpunkte.

Er veranlasst wo notwendig die Verschiebung der Grenzpunkte. 
•  Er stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagen zu beschaffen. 
•  Er liefert dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit. 
Die Kosten für die Erfüllung dieser Pflichten trägt der Bauherr. Soweit der Unternehmer diese Arbeiten für ihn erledigt, übernimmt der Bauherr die dabei entstehenden Auslagen. 


2  Vergütungsregelungen 
2.1  Leistungen 

Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten. 

2.2  Vergütungsarten 
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers werden nach  Möglichkeit  Einheitspreise,  Globalpreise  oder  Pau-
schalpreise  im  Sinne  der  SIA_Normen  vereinbart;  zudem können  Regiepreise  vereinbart  werden  (vgl.  Ziff.  2.3).  

Es gelten folgende Definitionen: 
 
Einheitspreis:        Preis für einzelne Leistungen, Stückzahlen 

Globalpreis:           Gesamtpreis für eine einzelne Leistung 
Pauschalpreis:      Preis für einen Werkteil oder für das gesamte Werk  
Richtpreis:             Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten                    
Regiepreis:            Preis nach Aufwand (siehe 2.3) 
per Preis:               Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung
                                zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und 
                                Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung in den vereinbarten 
                                Etappen erfolgt. 

  
2.3  Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand):


Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.), werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch sofern nicht anders vereinbart. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben. Ohne andere Vereinbarung gelten folgende Grundsätze: 


•  Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Transportkosten werden separat verrechnet. 
•  Die Kosten von Handwerkzeug sind in den Lohnansätzen inbegriffen. 
•  In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen (inkl. Weg vom       Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle) werden zusätzlich verrechnet.  
•  Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet. 
•  Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen der von ihm angeordneten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung. 
•  Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel 
anzubringen. 
 
2.4  Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Eisbildung oder Frost) 


•  Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der  Arbeiten erfordern, 
•  zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen, 
•  die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren, 

hat  der  Unternehmer  für  die  daraus  erwachsenden 
Mehraufwendungen in jedem Fall Anspruch auf eine zusätzliche  Vergütung;  dies  gilt  auch  bei  vereinbarten Pauschalpreisen.  Über die Höhe  der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragsparteien von Fall zu Fall.  
 
2.5  Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes 


Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall unter (d.h. ohne  Verschulden  einer  Vertragspartei  oder  deren  Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen. 
 
3  Bestellungsänderung 

3.1  Änderungsrecht des Bauherrn 


Bei Einheitspreisverträgen kann der Bauherr vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art,  in grösseren  oder  kleineren  Mengen  oder  überhaupt nicht  auszuführen.  Ebenso  kann  er  zusätzliche  Leistungen bestellen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind. Durch die Bestellungsänderungen  darf  sich  der Gesamtcharakter  des Werkes  nicht verändern.  Der  Unternehmer  kann  auf  der Bezahlung vertraglich vereinbarter Leistungen bestehen, auf die nachträglich verzichtet wird. 
Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in  schriftlicher  Form  geändert  werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, um Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten nicht zu beeinträchtigen.

Die vertraglichen Fristen können bei Bestellungsänderungen angepasst werden. 
 
3.2  Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung

 

Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung wegfallen,  sind dem 
Unternehmer zu entschädigen. 
 
 
4  Bauausführung 
4.1  Fristen 


Die  im  Werkvertrag  vereinbarten  Termine  sind verbindlich. Bauherr und Unternehmer haften jeweils für Schäden  aus  von ihnen  verschuldeten Fristüberschreitungen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden  infolge  von  Lieferverzug  der Lieferanten, insbesondere nicht bei Lieferungen aus dem Ausland und Sonderbestellungen. 
 
4.2  Ausführungsunterlagen 


Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten. 
 
4.3  Schutz- und Fürsorgemassnahmen 


Der  Unternehmer  trifft  bis  zur  Abnahme  die  gesetzlich vorgeschriebenen  und  nach  Erfahrung  gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Bauherrn und Eigentum Dritter. 
 
4.4  Absteckung 


Der  Bauherr  nimmt  auf  seine  Kosten  die  Vermessung  der Hauptachsen,  Baulinien  und  Grenzabstände  vor  und 
markiert  die  Nivellierungsfixpunkte.  Die  für  das  Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer.  
 
4.5  Bauplatz und  Zufahrt 


Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Bauherr die notwendigen  Grundstücke,  Zugangsstrassen,  Lagerplätze  sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. 
Dem Bauherrn gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein  Abtransport  auf  die  Deponie  des  Unternehmers  verein- 
bart,  geht  das  Material  entschädigungslos  an  den Unternehmer über. 
 
4.6  Baustelleneinrichtung 


Baustelleneinrichtungen  werden  vom  Unternehmer  erstellt. Die  Einrichtungen  werden  während  der  Arbeitsausführung 
unter  Einhaltung  der  geltenden  Vorschriften  betriebsbereit gehalten. 
 
4.7  Energie, Wasser, Abwasser 


Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. 
Ebenso  ist  er  für  die  Zu-  und  Ableitungen  von  Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich. 


4.8  Werkstoffe 


Vom  Bauherrn  gelieferte  Werkstoffe  müssen  qualitativ  gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen bzw. den 
anerkannten Normen entsprechen. Verlangt  der  Bauherr  die  Verwendung  bestimmter Werkstoffe  (Materialien,  Fabrikate, Pflanzen  etc.) und/oder den Beizug bestimmter Lieferanten, so prüft der Unternehmer lediglich, ob diese für das vorgesehene Werk geeignet sind; eine weitergehende Prüfungspflicht trägt er nicht,  ebenso  keine  Haftung  für  allfällige  später auftretende Werkmängel,  die  eine  Folge  des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Verlangt der Bauherr offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/oder  Lieferanten,  so  weist  der  Unternehmer  den Bauherrn  darauf hin und lehnt deren Verwendung ab. 
 
4.9  Muster 


Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf Verlangen Muster der  Werkstoffe.  Entstehen  dabei  für  den  Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, sind diese vom Bauherrn  zu  vergüten.  Bei  Naturprodukten  (z.B.  Naturstein, möglich und stellen keine Mängel dar. 
 
4.10  Materialvorräte 


Der  Unternehmer  beschafft  ausreichend  Vorräte  der  zu verwendenden  Materialien.  Er  kann  verlangen,  dass  der Bauherr den  Kaufpreis  bevorschusst  und  zusätzliche Lagerungskosten übernimmt. 
 
4.11  Unterakkordanten 


Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Verlangt  der  Bauherr  den  Beizug eines bestimmten Unterakkordanten, so  prüft  der  Unternehmer lediglich,  ob dieser  für  das  vorgesehene  Werk  geeignet  ist;  eine 
weitergehende Prüfungspflicht trägt er nicht, ebenso keine Haftung  für  allfällige  durch  diesen  Unterakkordanten verursachte Werkmängel  oder  Schäden.  Verlangt  der Bauherr  den  Beizug  eines  Unterakkordanten,  der offensichtlich  nicht  im  Stande ist,  ein  mängelfreies  Werk herzustellen,  weil  ihm  die  nötigen  Fachkenntnisse, technischen  Gerätschaften,  Hilfsmittel  oder personelle Ressourcen  etc.  fehlen,  so  weist  der  Unternehmer  den Bauherrn  darauf hin und lehnt dessen Beizug ab. 
 
4.12  Ausmassbestimmungen 


Die Mengen der erbrachten Leistungen werden gemäss Vereinbarung nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Aus-mass berechnet. 
 
4.13  Abschlagszahlungen 
4.13.1  Einheitspreisvertrag 


Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen  übrigen  landschaftsgärtnerischen  Arbeiten  ist der Unter-nehmer  berechtigt,  Abschlagszahlungen  (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und  Lieferungen zu  verlangen.  Es  können  auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden. 

•  Die Abschlagszahlungen sind fällig innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung. 
•  Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden. 
 
4.13.2  Gesamtpreisvertrag 


Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich angemessene Teilzahlungen nach Ermessen des Unternehmers in Rechnung ge- stellt werden. 
 
4.13.3  Regiepreise 


•  Regiearbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen sind innert 30 Tagen rein netto ohne Rückbehalt fällig. 
•  Für Regiearbeiten werden grundsätzlich keine Rabatte gewährt. 
•  Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser für Regiearbeiten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung . 
 
4.14  Rückbehalt 


Der  Rückbehalt  dient  dem  Bauherrn  als  Sicherheit  für  die Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Unternehmers  bis  zur 
Abnahme  des  Werkes.  Bei  Leistungen  unter  Fr. 300’000.- beträgt der maximale Rückbehalt 10% des Leistungswertes, darüber maximal  5%,  mindestens  aber  Fr.  30’000.-.  Zur Zahlung fällig wird der rückbehaltene Betrag spätestens bei der  Abnahme  des Werkes  und  der  Übergabe  der Schlussabrechnung,  wobei  der  Bauherr  eine  andere gleichwertige  Sicherheit  (z.B. Baugarantieversicherung) leisten kann. 
 
4.15  Schlussabrechnung 


Die  Schlussabrechnung  des  Unternehmers  enthält  eine Aufstellung sämtlicher erbrachter Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen.  Sie  erfolgt  bei Einheitspreisverträgen  aufgrund  der  endgültigen Ausmasse. 
Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. 
Regiearbeiten  werden  monatlich  abgerechnet  und deshalb in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurden bestimmte Regie-arbeiten noch nicht in Rechnung gestellt, so erfolgt dies zusammen mit der Schlussabrechnung. 
 
5  Abnahme des Werkes und Mängelhaftung 
5.1  Abnahme 


Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn über. Die Abnahme erfolgt innert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch gesetzt, gilt dies als Abnahme. 
 
Die Abnahme wird von Bauherrn und Unternehmer gemeinsam  durchgeführt,  kann  aber  auch  stillschweigend  oder 
konkludent erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der  Bauherr  seine  Mitwirkung  unterlässt.  Garantie-  und 
Verjährungsfristen  für  Mängelrechte  beginnen  mit  der Abnahme zu laufen. 
 
Bepflanzungen,  Rasen-  und  Wiesenflächen  stellen  einen separaten  Werkteil  dar.  Die  Abnahme  von  Bepflanzungen 
erfolgt  innert  Wochenfrist,  bei  Rasen-  und  Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt. 
 
5.2  Mängelhaftung 


Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem 
Bauherrn  gegenüber  dem  Unternehmer  die  Mängelrechte gemäss  Art.  169  SIA-Norm  118  zur  Verfügung 
(Nachbesserungs-,  Minde-  rungs-,  Wandelungs-  und Schadenersatzrecht). 
 
Der Unternehmer haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte  Mangelfolgeschäden  unbeschränkt.  Bei leichter Fahrlässigkeit  haftet  der  Unternehmer  für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal bis  zur  Höhe  der Vertragssumme.  Für  alle  übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. 
Für  Weisungen  und  Wünsche  des  Bauherrn  bezüglich bestimmter  Werkstoffe,  Lieferanten,  Unterakkordanten, 
Nebenunternehmers etc. treffen den Unternehmer nur die Pflichten nach Ziff. 4.8 und 4.11. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren, sofern er mit der Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. 
 
Von der Haftung ausgeschlossen sind: 
•  Mängel und Schäden durch Elementarereignisse; 
•  Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; 
•  Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; 
•  Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; 
•  Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; 
•  Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; 
•  Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; 
•  Mängel aufgrund von Untergrund, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;  
•  der Eintrag von Flugsamen; 
•  Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat. 
 
5.3  Verjährung 


Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. 
Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind: 
•  Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200; 
•  Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen ge- mäss NPK 184 D/09, 300; 
•  Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09, 400;  
•  Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnen- anlagen gemäss NPK 184 D/09, 700. 


Für die übrigen Gärtnerwerke gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.  Während  der  ersten  zwei  Jahre  nach  Abnahme  des 
Werkes kann der Bauherr auftretende Mängel jederzeit rügen. Nachher sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 
Sofern ein Schaden dadurch  entsteht, dass der Bauherr einen Mangel nicht umgehend rügt, der Schaden aber bei umgehender Behebung  des  Mangels  hätte  verhindert werden  können,  so  trägt  der  Unternehmer  für  diesen Schaden keine Haftung.  
 
6  Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages 


Der Bauherr kann jederzeit vor Vollendung des Werks gegen volle  Entschädigung  des  Unternehmers  vom  Vertrag zurück-
treten. 
 
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt  und  er  seine  Zahlungen  trotz  Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. 
 
Es  besteht  keine  Verpflichtung,  eine  zugesagte  Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser  oder  andere  Naturgewalten  ganz  oder  teilweise zerstört worden ist. 
 
Schlussbestimmungen 
Es  gilt  ausschliesslich  schweizerisches  Recht  unter  Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Ver- 
einten  Nationen  über  Verträge  über  den  internationalen Warenkauf vom 11. April 1980). 
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers. 
 
Ort, Datum 
 
 
 
 
 
Unterschrift Bauherr 
 
 
 
 
 
 
Unterschrift Unternehmer 
 
 
 

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